Bereitschaftsdienst
Im Störungsfall 24h für Sie erreichbar
Telefon: 03372 41790
Mobil: 0176 12128300
Im Störungsfall 24h für Sie erreichbar
Telefon: 03372 41790
Mobil: 0176 12128300
Darstellung des Sachstandes zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14), veröffentlicht am 17. Dezember 2015 (Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen)
aus Sicht der Geschäftsführung des WAZ Jüterbog-Fläming
Am 12. November 2015 fasste das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, deren Auswirkung in die Zukunft auf die Beitragserhebung des Landes Brandenburg und natürlich ganz speziell auf die Beitragserhebung des WAZ Jüterbog-Fläming eventuell dramatischer nicht sein könnte. Es geht um den Beschluss zur rückwirkenden Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen, der am 17. Dezember 2015 veröffentlicht wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zwei Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen… also kein Urteil gefällt. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt, dass es im Hinblick auf die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hat. Das Bundesverfassungsgericht hat aber weder das Kommunalabgabengesetz für verfassungswidrig erklärt noch generell die Heranziehung von Altanschließern für unzulässig erachtet. Es wurde ausgeführt, dass allerdings der § 8 Absatz 7, Satz 2 des KAG (neu) in bestimmten Fällen verfassungswidrig sei.
Das OVG wird am 11.02.2016 dazu tagen und es gilt erst einmal die Entscheidung abzuwarten; jedoch kann und wird das OVG diesen Beschluss nicht ignorieren können.
Die mediale Berichterstattung bezieht die Entscheidung des BVerfG allein auf die sogenannten „Altanschließer“. Darin liegt jedoch ein gravierender Trugschluss. Tatsächlich betrifft es wegen der bereits bekannten und mehrfach dargelegten Probleme beim Erlass rechtswirksamer Beitragssatzungen die Beitragserhebung bis mindestens zum Jahr 2000.
Aus dieser Situation heraus ergeben sich zurzeit jedoch Fragen, die im Moment weder die Gerichte, noch die Rechtsanwälte oder die Landesregierung rechtssicher beantworten können:
Es ist bisher nicht geklärt, ob diese Finanzierungslücke in der Gebührenkalkulation
berücksichtigt werden darf.
Die Liste der Fragen ist nicht vollständig und die Beantwortung ist offen und bisher ist ein sogenannter „Königsweg“ auch noch nicht in Sicht. Wenn nun angesichts der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG die noch nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben werden, gibt es so bei der Veranlagung der bevorteilten Grundstücke im Verbandsgebiet keine Gleichbehandlung mehr. Sicher haben die Grundstückseigentümer mit bestandskräftigen Bescheiden auch wenig Verständnis, warum sie bei gleicher Sachlage anders behandelt werden sollen, was auch bereits mehrere vorliegende Rückzahlungsanträge zeigen. Am 20.01.2016 hat zu diesem Thema im Landtag das Innenministerium getagt und es wurde im Protokoll aufgenommen, dass man bis Ende März eine zuverlässige Bewertung des Beschlusses und entsprechende Handlungsempfehlungen für die Zweckverbände im Land Brandenburg vorlegen will. Der Landeswasserverbandstag arbeitet gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindebund an einer Umfrage an die Zweckverbände zur Erfassung der Auswirkung des Beschlusses des BVerfG.
Auch der BDEW hat zu einem Fachgespräch am 08.02.2016 in Berlin zum Thema eingeladen.
Mit all diesen ungeklärten Fragen ist im Moment eine Aussage zu möglichen Aufhebungen von Bescheiden, zu Rückzahlungen oder den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses einfach nicht möglich. Alle betroffenen Verbände schauen erwartungsvoll auf das OVG Berlin-Brandenburg und den Termin am 11.02.2016 sowie auf die zu erwartenden Handlungsempfehlungen der Landesregierung.
Sobald neue Erkenntnisse vorhanden sind, werde ich Sie hier auf der Homepage darüber informieren.
Ilona Driesner
Geschäftsführerin des
WAZ Jüterbog-Fläming