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Verfahrensweise und Hinweise für die Beantragung, Genehmigung, Einbau und Berechnung der Abzugszähler (Gartenzähler)

Gemessen wird mit dem Abzugszähler die Wassermenge (Trinkwasser), die aus der öffentlichen zentralen Trinkwasseranlage nicht in die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage oder in die abflusslose Sammelgrube gelangen.

  • ein Antrag ist formlos durch den Kunden an den WAZ zu stellen
  • es erfolgt eine schriftliche Bestätigung durch den WAZ
  • der Abzugszähler ist nur vom WAZ zu beziehen und bleibt Eigentum des Zweckverbandes
  • der Einbau ist durch eine zugelassene Installationsfirma vorzunehmen
  • nach Einbau des Abzugszählers erfolgt durch den Kunden eine Fertigmeldung und Terminabsprache mit unserem zuständigen Mitarbeiter unter der Nummer  01761 - 2128312 für die Plombierung und Abnahme des Abzugszählers
  • der WAZ erhebt für die Unterhaltung und das Bereitstellen des Zählers eine Gebühr in Höhe von 30,00 €/jährlich, welche im Gebührenbescheid berechnet wird
  • die Gebühr wird ab Übergabe des Abzugszählers an den Kunden fällig
  • nach Ablauf der Eichfrist wird der Abzugszähler durch den WAZ gewechselt

 

 

Bitte beachten Sie:

Der Abzugszähler ist an einem frostsicheren Ort zu installieren. Er ist vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser zu schützen.

 

techn. Einbauhinweis: Freistromventil – Abzugszähler – KFR-Ventil mit Entleerung in Fließrichtung

 

 

Als Rechtsgrundlage zwischen dem Abnehmer und dem Zweckverband in Bezug auf den Abzugszähler gelten die nachfolgenden Satzungen zur öffentlichen Schmutzwasserentsorgung in der jeweiligen geltenden Fassung: 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming insbesondere

                                                           § 3 Mengengebührensatz

§ 4 Grundgebühr Abs. 4

 

Satzung über die Gebühren und die öffentliche dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers und des nichtseparierten Klärschlammes von Grundstücksentwässerungsanlagen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming insbesondere         

                                                           § 16 Höhe der Benutzungsgebühren Abs. 2 und 3

                                                          § 17 Gebühren Abs. 2

 

 

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