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Dezentrale Entsorgung

Aufgrund der zurzeit gültigen Satzung über die Gebühren und die öffentliche dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers und des nichtseparierten Klärschlammes von Grundstücksentwässerungsanlagen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming, betreibt der Zweckverband in seinem Verbandsgebiet die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers der Grundstücksentwässerungsanlagen in Form der dezentralen Schmutzwasserentsorgung.
 
Schmutzwasser - Kläranlage 8

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne der Satzung sind abflusslose Gruben und Grundstückskläranlagen für häusliches Schmutzwasser sowie gewerbliches Schmutzwasser nach entsprechender Vorbehandlung.

 
Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst die Entleerung der Anlagen sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Dabei umfasst die Entsorgung das Schmutzwasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist sowie den nicht separierten Klärschlamm, der in genehmigten Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen) zurückgehalten wird. Das Ausbringen des häuslichen Schmutzwassers oder des nichtseparierten Klärschlammes ist grundsätzlich verboten. Nicht entsorgt wird das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser von Tieren, wie Jauche und Gülle, welches dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden sowie das Niederschlagswasser aus den Bereichen der bebauten oder befestigten Flächen. Das hier genannte anfallende Abwasser ist in einer gesonderten Sammelgrube zu sammeln und darf nicht mit dem häuslichen Schmutzwasser vermischt werden!
 
Nicht der dezentralen Entsorgung unterliegen insbesondere die Stoffe nach § 7 der Satzung über die Gebühren und die öffentliche dezentrale Entsorgung des Schmutzwassers und des nichtseparierten Klärschlammes von Grundstücksentwässerungsanlagen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Jüterbog-Fläming.
 
Sollten die Transporteure vor Ort feststellen, das tierische Abwässer in den Sammelgruben für häusliches Schmutzwasser vermischt sind, wurde durch den Zweckverband angewiesen, diese Gruben nicht zu entsorgen!
 
Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, ihre Grundstücke so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Schmutzwassers ermöglicht bzw. nicht behindert wird und die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand entsorgen können.
 
Der Anschlussnehmer beantragt die Entleerung beim Transportunternehmen für eine abflusslose Grube mindestens 3 Werktage vor dem gewünschten Entsorgungstermin; spätestens aber dann, wenn diese auf 0,50 m unter Zulauf angefüllt ist. Der Entsorgungstermin fällt unter Umständen in einem Zeitraum von bis zu einer Woche, da die vorhandenen Transportkapazitäten der Dienstleistungsunternehmen mit den Annahmemöglichkeiten der Kläranlagen abgestimmt sind. Das Transportunternehmen legt in der Regel den Entsorgungstermin fest. Angestrebt werden feste Entsorgungspläne sowie Dauerentsorgungsaufträge der Kunden.
 
Zur Entsorgung berechtigt ist für die Stadt Jüterbog mit den Ortsteilen Stadt Jüterbog, Fröhden, Kloster Zinna, Markendorf, Grüna, Neuhof, Neuheim und Werder die Gemeinde Niedergörsdorf mit den Ortsteilen Altes Lager, Bochow, Dennewitz, Langenlipsdorf, Malterhausen, Niedergörsdorf, Rohrbeck, Blönsdorf, Seehausen, Kurzlipsdorf, Mellnsdorf, Dalichow, Danna, Eckmannsdorf, Lindow, Wölmsdorf, Kaltenborn, Schönefeld, Wergzahna, Oehna Gölsdorf und Zellendorf; die Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen Dietersdorf, Feldheim, Schwabeck, Marzahna und Schmögelsdorf die Gemeinde Niederer Fläming mit den Ortsteilen Schlenzer, Riesdorf, Borgisdorf, Höfgen, Hohenahlsdorf, Hohengörsdorf, Welsickendorf, Körbitz, Sernow, Lichterfelde und Werbig das Entsorgungsunternehmen
 
SCHUSTER ENTSORGUNG GmbH
Ruhlsdorfer Str. 8
OT Woltersdorf
14979 Nuthe-Urstromtal
 
Tel. 03371 40 54 54
Fax 03371 40 16 36
 
Für die Grundstückseigentümer mit wasserrechtlich genehmigten Kleinkläranlagen ist im gesamten Verbandsgebiet für die Entsorgung des nichtseparierten Klärschlammes das oben genannte Entsorgungsunternehmen mindestens einmal jährlich zu beauftragen. Andere Transportunternehmen sind nicht zugelassen oder berechtigt!
 
Die Entsorgung des Schmutzwassers wird entsprechend des Trinkwasserverbrauches durch den Zweckverband abgerechnet. Die Menge des verbrauchten Trinkwassers entspricht also der Menge des abgerechneten Schmutzwassers. Dazu erhalten Sie zu Ihrer Trinkwasserrechnung einen Gebührenbescheid für Schmutzwasser. Die Transporteure sind nicht berechtigt, Ihnen Transport- und Aufleitungsgebühren in Rechnung zu stellen.
 
 
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